In Hessen müssen nach § 14 Absatz 2 der Hessischen Bauordnung "in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen" und "in sonstigen Nutzungsheinheiten die Aufenthltsräume, in denen Personen Schlafen"
jeweils mindestens einen Rauchwarnmleder haben.
Für die Ausstattung bedeutet dies in der Regel, dass in den Schlafzimmern, Kinderzimmern, Gästezimmern und in den Wohnungsfluren ein Rauchwarnmelder gesetzt werden muss. Die Geräte müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnung sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten.
Wir sind vom TÜV Rheinland als Fachkraft für Rauchwarnmelder zertifiziert.
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