Aktuelle Informationen 

Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes in der Heizkostenabrechnung

 

Wichtiger Hinweis zur korrekten Kostenabgabe für die Heizkostenabrechnung ab dem 01.01.2022

 

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)

§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften (https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/__5.html)

 

Gemäß § 5 EWSG muss die Kostenentlastung über die Heizkostenabrechnung an die Wohnungsnutzer weitergegeben werden. Bitte geben Sie uns in der Kostenaufstellung für die Heizkostenabrechnung den Entlastungsbetrag gesondert an. Die Heizkostenabrechnung wird dann mit den verminderten Gas- oder Wärmekosten erstellt. Darüber hinaus muss der Entlastungsbetrag für das Gesamtgebäude in der Heizkostenabrechnung transparent gemacht werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, den Entlastungsbetrag je Nutzer auszurechnen und darzustellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie uns bei der Kostenaufstellung nicht den finalen Rechnungsbetrag Ihrer Versorgerrechnung, sondern die Gesamtsumme dieser Rechnung, sowie die davon abzuziehende Soforthilfe separat angeben. Wir ermitteln dann selbständig den tatsächlichen Rechnungsbetrag und weisen ihn aus.

Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig

Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung.

(BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)

 

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/miete-fuer-rauchwarnmelder-nicht-als-betriebskosten-umlegbar_258_367698.html

INFORMATIONEN ZUR NOVELLIERTEN HEIZKOSTENVERORDNUNG

Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Die neue HKVO bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilienverwalter mit sich. Wir möchten Sie - als Ihr Messdienstleister - über die wichtigsten Eckpunkte informieren und Ihnen unnötigen Ärger ersparen.

Nichtumsetzung der novellierten HKVO kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um bis zu 6 Prozent kürzen. Sprechen Sie uns deshalb bei Fragen jederzeit gern an!

 

Was ändert sich für Sie?

 

·         gesetzlich definierter Übergang zu fernablesbaren Geräten

·         Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten an           den Mieter

·         Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme

·         Umsetzung neuer Datenschutz und Datensicherheitsanforderungen

 

Auf diese Änderungen der neuen Heizkostenverordnung sind wir bestens vorbereitet. Zögern Sie nicht, nutzen Sie unsere Lösungen für Ihr Objekt!

 

Unsere Lösungen:

 

·         Prüfung Ihrer Liegenschaften und Umsetzung der Fernablesbarkeit

·         Durchführung der Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformationen (UVI)

·         Wirtschaftsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation

 

Sprechen Sie uns an!

Maßnahmen aufgrund Corona-Pandemie

Aufgrund der aktuellen schwierigen Lage und dem stetigen Anstieg an Neuinfektionen, haben wir uns entschieden, dass alle Mitarbeiter ab sofort 2 x wöchentlich einen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Schnelltest durchführen.

Schnelltests können helfen, rasch Klarheit über eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu bringen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Sie können uns helfen, den Betrieb aufrecht zu erhalten und Mitarbeiter und Kunden zu schützen.

Seligenstadt, den 08.04.2021

#corona #abstandhalten #maskeauf #corona #sarscov2 #schnelltest  #flattenthecurve #wirschützenunsgegenseitig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CORONA HINWEISE
 

Wir nehmen die Corona- Pandemie ernst. Die Gesundheit unserer Mitarbeiter 

und Kunden ist uns sehr wichtig!

 

Unsere Techniker halten sich an die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen.

 

Da der Virus über Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen wird, haben wir 

mit unseren Mitarbeitern folgende Maßnahmen beschlossen:

 

  • Abstandhalten – soweit möglich 1,5 Meter Abstand zu den Bewohnern 
    Händeschütteln generell unterlassen

 

  • Unsere Mitarbeiter müssen sich regelmäßig und ausreichend langedie 
    Hände waschen sowie regelmäßig mit Desinfektionsmittel desinfizieren

 

  • Unsere Mitarbeiter tragen einen Mundschutz

     
  • Wir bitten alle Bewohner, alle notwendigen Türen selbst zu öffnen.

     
  • Bis auf weiteres verlangen wir keine Unterschriften mehr. Unsere Mitarbeiter
    notieren nur noch Ihren Namen.

 

Wohnungen mit Bewohnern die sich derzeit unter Quarantäne befinden,
bitten wir uns dies rechtzeitig mitzuteilen. Unsere Mitarbeiter werden die
betroffene Wohnung nicht betreten.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Corona Hinweise
CORONA HINWEISE.pdf
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Unsere Kontakdaten:

 

Telefon: +49 6182 89 885 - 0

Fax:      +49 6182 89 885 - 25

Email:    kontakt@abredi-serv.de

 


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