Das Gesetzt trat am 01.01.2023 in Kraft und bezieht sich auf Liegenschaften in denen Warmwasser und/oder Wärme mit fossilen Brennstoffen (Gas/Öl) erzeugt wird. Es sieht vor die Kosten der CO2 Besteuerung entsprechend des CO2 Ausstoßes pro Quadratmeter des Gebäudes zu Verteilen.
Hintergrund:
Hier soll ein Anreiz zur Investition in klimaschonende Heizanlagen und energetischer Sanierung (auf Seiten der Eigentümer Gebäudeeigentümer) geschaffen und auf Mieterseite weiterhin zum Sparen
angeregt werden.
Erforderliche Daten:
Die Brennstoff- und Wärmelieferanten werden die Kosten und Daten zur CO2 Emission auf Ihren Rechnungen ausweisen. (Energie in kWh, Emissionsfaktor CO2 in KG pro kWh). Die Aufteilung der Kosten erfolgt dann innerhalb der Heizkostenabrechnung.
Aufteilung:
Bei Wohngebäuden folgt die Kostenaufteilung nach einem 10 Stufen Modell. (Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.)
Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kosten eingeführt. (Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient.) Diese Regelung wird 2025 durch ein Stufenmodell abgelöst.
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden (Als Basis zur Einstufung des Gebäudes wird auf die Heizkostenabrechnung zurückgegriffen)
Sollte der Mieter sich selbst mit Wärme- / Warmwasser versorgen hat der Vermieter den entsprechenden Anteil zu erstatten.
§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
[…]
(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu
tragen hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach Satz 1 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem
Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen. Haben die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im
Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem
Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten.
[…]
Kürzungsrecht
Sollten der Vermieter die auf die Mieter anfallenden CO2 Kosten nicht ermitteln, hat der Mieter ein kürzungsrecht auf 3% der auf Ihn anfallenden Heizkosten.
§ 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
[…]
(4) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter
das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen
Liegenschaften mit Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (Zum Beispiel: denkmalgeschützte Gebäude)
Bei Liegenschaften die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht energetisch (Gedämmt) oder wesentlich in der Wärme- und Warmwasserversorgung verbessert werden können, wird der CO2 Anteil des
Vermieters halbiert.
Sollte die Liegenschaft weder energetisch noch die Heizung/Warmwasserversorgung verbessert werden können, erfolgt keine Aufteilung der Energiekosten auf den Vermieter.
Der Vermieter hat in diesem Fall dem Mieter die Umstände darzulegen, die ihn zur Kürzung veranlassen.
§ 9 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes
entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise
1.
denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
2.
rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
3.
der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
(2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und
Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.
(3) Der Vermieter kann sich auf Absatz 1 oder 2 nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/BJNR215400022.html
Wichtiger Hinweis zur korrekten Kostenabgabe für die Heizkostenabrechnung ab dem 01.01.2022
Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)
§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften (https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/__5.html)
Gemäß § 5 EWSG muss die Kostenentlastung über die Heizkostenabrechnung an die Wohnungsnutzer weitergegeben werden. Bitte geben Sie uns in der Kostenaufstellung für die Heizkostenabrechnung den Entlastungsbetrag gesondert an. Die Heizkostenabrechnung wird dann mit den verminderten Gas- oder Wärmekosten erstellt. Darüber hinaus muss der Entlastungsbetrag für das Gesamtgebäude in der Heizkostenabrechnung transparent gemacht werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, den Entlastungsbetrag je Nutzer auszurechnen und darzustellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns bei der Kostenaufstellung nicht den finalen Rechnungsbetrag Ihrer Versorgerrechnung, sondern die Gesamtsumme dieser Rechnung, sowie die davon abzuziehende Soforthilfe separat angeben. Wir ermitteln dann selbständig den tatsächlichen Rechnungsbetrag und weisen ihn aus.
Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung.
(BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20)
Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Die neue HKVO bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilienverwalter mit sich. Wir möchten Sie - als Ihr Messdienstleister - über die wichtigsten Eckpunkte informieren und Ihnen unnötigen Ärger ersparen.
Nichtumsetzung der novellierten HKVO kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um bis zu 6 Prozent kürzen. Sprechen Sie uns deshalb bei Fragen jederzeit gern an!
Was ändert sich für Sie?
· gesetzlich definierter Übergang zu fernablesbaren Geräten
· Regelung zur monatlichen Verbrauchsinformation bei fernablesbaren Geräten an den Mieter
· Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme
· Umsetzung neuer Datenschutz und Datensicherheitsanforderungen
Auf diese Änderungen der neuen Heizkostenverordnung sind wir bestens vorbereitet. Zögern Sie nicht, nutzen Sie unsere Lösungen für Ihr Objekt!
Unsere Lösungen:
· Prüfung Ihrer Liegenschaften und Umsetzung der Fernablesbarkeit
· Durchführung der Bereitstellung der monatlichen Verbrauchsinformationen (UVI)
· Wirtschaftsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation
Sprechen Sie uns an!
Aufgrund der aktuellen schwierigen Lage und dem stetigen Anstieg an Neuinfektionen, haben wir uns
entschieden, dass alle Mitarbeiter ab sofort 2 x wöchentlich einen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Schnelltest durchführen.
Schnelltests können helfen, rasch Klarheit über eine
Infektion mit SARS-CoV-2 zu bringen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Sie können uns helfen, den Betrieb aufrecht zu erhalten
und Mitarbeiter und Kunden zu schützen.
Seligenstadt, den 08.04.2021
CORONA HINWEISE
Wir nehmen die Corona- Pandemie ernst. Die Gesundheit unserer Mitarbeiter
und Kunden ist uns sehr wichtig!
Unsere Techniker halten sich an die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen.
Da der Virus über Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen wird, haben wir
mit unseren Mitarbeitern folgende Maßnahmen beschlossen:
Wohnungen mit Bewohnern die sich derzeit unter Quarantäne befinden,
bitten wir uns dies rechtzeitig mitzuteilen. Unsere Mitarbeiter werden die
betroffene Wohnung nicht betreten.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch erreichen.
Unsere Kontakdaten:
Telefon: +49 6182 89 885 - 0
Fax: +49 6182 89 885 - 25
Email: kontakt@abredi-serv.de
Unser Büro bleibt von
Montag , den 23. Dezember 2024 bis
Mittwoch, den 01. Januar 2025 geschlossen.
Ab dem 2. Januar 2025 sind wir wieder für Sie da.
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